gesetzliche Grundlagen
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Inhaltsverzeichnis der Konzeption
1.5 Gesetzliche Grundlagen
1.5.1 Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen
1.5.2 Abwendung von Gefahren und konkrete Maßnahmen zum Kinderschutz
1.6 Datenschutz

1.5 Gesetzliche Grundlagen Die Evangelische Kindertagesstätte Klausdorf gestaltet ihr Angebot auf der Basis folgender Gesetzesgrundlagen, Verordnungen und Richtlinien:
o Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch(VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
o Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – (KiTaG))
o Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kitas und für die Leistung der Kindertagespflege (KiTaVO)
o Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig- Holstein (Kinderschutzgesetz)

1.5.1 Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen
In §§ 22ff. SGB VIII und §§4ff. KiTaG sind Grundsätze und Ziele der Förderung und deren Umsetzung in Kitas beschrieben.
Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und
Betreuungsauftrag. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Für Familien soll die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung erleichtert werden.
Die Erfüllung dieses Förderauftrages wird in unserer Konzeption und durch unsere Arbeit am Qualitätsmanagement beschrieben und kontinuierlich weiterentwickelt.
Nach § 8a SGB VIII und § 2 des Kinderschutzgesetzes S-H kommt den Trägern von Kitas, bei der Sicherung des Rechtes von Kindern auf Schutz vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl, eine besondere Bedeutung zu.
In einer bestehenden Trägervereinbarung zwischen der Ev.-luth. Philippus-Kirchengemeinde Klausdorf und dem Kreis Plön ist Näheres geregelt. Es ist festgehalten, dass eine Fachkraft der Kindertagesstätte, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abschätzt und hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen muss.
Wenn die Fachkräfte Hilfe für ein Kind oder eine Familie für notwendig halten, bieten sie den Eltern diese an und zeigen externe Beratungsmöglichkeiten auf.
Reichen diese Hilfen nicht aus, um eine Gefährdung abzuwenden oder werden sie nicht in Anspruch genommen, sind die Fachkräfte verpflichtet, den Träger und das Jugendamt Plön zu informieren. Nach § 8b SGB VIII und §§ 9ff. des Kinderschutzgesetzes S-H, sind darüber hinaus Maßnahmen zu treffen, die den Schutz von Kindern in der Einrichtung gewährleisten, insbesondere kommt den Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl, eine besondere Bedeutung zu.
Unsere Konzeption beschreibt unter dem Punkt Partizipation, wie Kinder an Entscheidungen beteiligt werden und welche Möglichkeiten sie haben, sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren.
Konkrete Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls sind unter Kinderschutz beschrieben. Der Träger kommt seinen Auflagen bezüglich der Aufsichtsbehörden nach und ordnet regelmäßig, in den vorgegebenen Zeitabständen, erforderliche Überprüfungen an.

1.5.2 Abwendung von Gefahren und konkrete Maßnahmen zum Kinderschutz
Die Mitarbeitenden sind durch den Kinderschutzbund in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt zum Thema Kindeswohlgefährdung nach § 8a und §8b SGB VIII sowie §§9ff des Kinderschutzgesetzes S-H geschult. Wir handeln verantwortlich!
Die Mitarbeitenden der Evangelischen Kindertagesstätte Klausdorf verpflichten sich, für den Schutz des Kindeswohls einzustehen.
Es wird nochmals auf die zuvor genannte Trägervereinbarung mit dem Kreis Plön hingewiesen. Der Träger hat einen Nothilfeablaufplan entwickelt (siehe Anhang). Eine unterschriebene Selbstverpflichtungserklärung liegt von allen Mitarbeitenden vor. Ein erweitertes Führungszeugnis wird bei Diensteintritt und folgend vorgelegt.

Konkrete Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls:
o Schulung aller Mitarbeitenden zum Thema Schutzauftrag
o Das Dokumentationsverfahren aus der Trägervereinbarung wird vorausgesetzt.
o Pädagogische Fachkräfte informieren umgehend die Leitung.
o Beobachtungen werden in Teamsitzungen vorgestellt und reflektiert.
o Sind weitere Schritte notwendig wird ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern und einer insoweit erfahrenen Fachkraft vereinbart.
o Der Träger wird sofort informiert.
o Der Notfallplan des Trägers greift sofort

Um Gefahren von Beschäftigten ausgehend zu vermeiden sind folgende Schutzmechanismen getroffen:
o Alle Mitarbeitenden legen bei Dienstantritt und folgend ein erweitertes Führungszeugnis vor.
o Alle Mitarbeitenden unterschreiben eine Selbstverpflichtungserklärung. Einmal im Jahr wird die Unterschrift nach einer Aufklärung durch die Leitung erneuert.
o Alle pädagogischen Mitarbeitenden haben an der Fortbildung Grenzverletzungen teilgenommen.
o Alle Mitarbeitenden reflektieren ihr eigenes Verhalten gegenüber den Kindern. Im Team findet eine gegenseitige Rückmeldung statt.
o Kollegiale Beratung findet bei Bedarf statt.
o Die Leitung führt jährlich Personalgespräche durch.
o Die Leitung wird jährlich zu einem Personalentwicklungsgespräch durch den Träger geladen.
o Die Leitung dokumentiert entsprechende Sachverhalte.
o Der Notablaufplan greift sofort wenn ein Verdacht besteht.
o Enger Austausch mit dem Träger.
o Der Träger nimmt die Meldepflicht an die Heimaufsicht wahr.
o Der Träger arbeitet mit den Ermittlungsbehörden eng zusammen.
o Der Träger leitet gegebenenfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen ein.

1.6 Datenschutz
Die Kindertagesstätte gewährleistet den Datenschutz. Die Daten werden in unserem Kindertagesstätte unter Verschluss gehalten. Eltern unterschreiben in den Aufnahmeunterlagen, welche Daten sie für eine zweckgebundene Weiterleitung freigeben.
Bei akuter Kindeswohlgefährdung leiten wir Daten an das Jugendamt weiter.



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