gesetzliche
Grundlagen
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Inhaltsverzeichnis der Konzeption
1.5 Gesetzliche Grundlagen
1.5.1 Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen
1.5.2 Abwendung von Gefahren und konkrete Maßnahmen zum Kinderschutz
1.6 Datenschutz
1.5 Gesetzliche Grundlagen Die Evangelische Kindertagesstätte
Klausdorf gestaltet ihr Angebot auf der Basis folgender
Gesetzesgrundlagen, Verordnungen und Richtlinien:
o Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch(VIII) - Kinder- und
Jugendhilfe
o Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – (KiTaG))
o Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von
Kitas und für die Leistung der Kindertagespflege (KiTaVO)
o Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von
Kindern und Jugendlichen in Schleswig- Holstein (Kinderschutzgesetz)
1.5.1 Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen
In §§ 22ff. SGB VIII und §§4ff. KiTaG sind Grundsätze und Ziele der
Förderung und deren Umsetzung in Kitas beschrieben.
Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Erziehungs-,
Bildungs- und
Betreuungsauftrag. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
fördern, die Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Für
Familien soll die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung erleichtert werden.
Die Erfüllung dieses Förderauftrages wird in unserer Konzeption und
durch unsere Arbeit am Qualitätsmanagement beschrieben und
kontinuierlich weiterentwickelt.
Nach § 8a SGB VIII und § 2 des Kinderschutzgesetzes S-H kommt den
Trägern von Kitas, bei der Sicherung des Rechtes von Kindern auf
Schutz vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches
Wohl, eine besondere Bedeutung zu.
In einer bestehenden Trägervereinbarung zwischen der Ev.-luth.
Philippus-Kirchengemeinde Klausdorf und dem Kreis Plön ist Näheres
geregelt. Es ist festgehalten, dass eine Fachkraft der
Kindertagesstätte, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung, das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte abschätzt und hierbei eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzuziehen muss.
Wenn die Fachkräfte Hilfe für ein Kind oder eine Familie für
notwendig halten, bieten sie den Eltern diese an und zeigen externe
Beratungsmöglichkeiten auf.
Reichen diese Hilfen nicht aus, um eine Gefährdung abzuwenden oder
werden sie nicht in Anspruch genommen, sind die Fachkräfte
verpflichtet, den Träger und das Jugendamt Plön zu informieren. Nach
§ 8b SGB VIII und §§ 9ff. des Kinderschutzgesetzes S-H, sind darüber
hinaus Maßnahmen zu treffen, die den Schutz von Kindern in der
Einrichtung gewährleisten, insbesondere kommt den Gefahren für ihr
körperliches, geistiges und seelisches Wohl, eine besondere
Bedeutung zu.
Unsere Konzeption beschreibt unter dem Punkt Partizipation, wie
Kinder an Entscheidungen beteiligt werden und welche Möglichkeiten
sie haben, sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren.
Konkrete Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls sind unter
Kinderschutz beschrieben. Der Träger kommt seinen Auflagen bezüglich
der Aufsichtsbehörden nach und ordnet regelmäßig, in den
vorgegebenen Zeitabständen, erforderliche Überprüfungen an.
1.5.2 Abwendung von Gefahren und konkrete Maßnahmen zum Kinderschutz
Die Mitarbeitenden sind durch den Kinderschutzbund in Zusammenarbeit
mit dem Kreisjugendamt zum Thema Kindeswohlgefährdung nach § 8a und
§8b SGB VIII sowie §§9ff des Kinderschutzgesetzes S-H geschult. Wir
handeln verantwortlich!
Die Mitarbeitenden der Evangelischen Kindertagesstätte Klausdorf
verpflichten sich, für den Schutz des Kindeswohls einzustehen.
Es wird nochmals auf die zuvor genannte Trägervereinbarung mit dem
Kreis Plön hingewiesen. Der Träger hat einen Nothilfeablaufplan
entwickelt (siehe Anhang). Eine unterschriebene
Selbstverpflichtungserklärung liegt von allen Mitarbeitenden vor.
Ein erweitertes Führungszeugnis wird bei Diensteintritt und folgend
vorgelegt.
Konkrete Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls:
o Schulung aller Mitarbeitenden zum Thema Schutzauftrag
o Das Dokumentationsverfahren aus der Trägervereinbarung wird
vorausgesetzt.
o Pädagogische Fachkräfte informieren umgehend die Leitung.
o Beobachtungen werden in Teamsitzungen vorgestellt und reflektiert.
o Sind weitere Schritte notwendig wird ein gemeinsames Gespräch mit
den Eltern und einer insoweit erfahrenen Fachkraft vereinbart.
o Der Träger wird sofort informiert.
o Der Notfallplan des Trägers greift sofort
Um Gefahren von Beschäftigten ausgehend zu vermeiden sind folgende
Schutzmechanismen getroffen:
o Alle Mitarbeitenden legen bei Dienstantritt und folgend ein
erweitertes Führungszeugnis vor.
o Alle Mitarbeitenden unterschreiben eine
Selbstverpflichtungserklärung. Einmal im Jahr wird die Unterschrift
nach einer Aufklärung durch die Leitung erneuert.
o Alle pädagogischen Mitarbeitenden haben an der Fortbildung
Grenzverletzungen teilgenommen.
o Alle Mitarbeitenden reflektieren ihr eigenes Verhalten gegenüber
den Kindern. Im Team findet eine gegenseitige Rückmeldung statt.
o Kollegiale Beratung findet bei Bedarf statt.
o Die Leitung führt jährlich Personalgespräche durch.
o Die Leitung wird jährlich zu einem Personalentwicklungsgespräch
durch den Träger geladen.
o Die Leitung dokumentiert entsprechende Sachverhalte.
o Der Notablaufplan greift sofort wenn ein Verdacht besteht.
o Enger Austausch mit dem Träger.
o Der Träger nimmt die Meldepflicht an die Heimaufsicht wahr.
o Der Träger arbeitet mit den Ermittlungsbehörden eng zusammen.
o Der Träger leitet gegebenenfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen ein.
1.6 Datenschutz
Die Kindertagesstätte gewährleistet den Datenschutz. Die Daten
werden in unserem Kindertagesstätte unter Verschluss gehalten.
Eltern unterschreiben in den Aufnahmeunterlagen, welche Daten sie
für eine zweckgebundene Weiterleitung freigeben.
Bei akuter Kindeswohlgefährdung leiten wir Daten an das Jugendamt
weiter.